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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wigler GmbH


Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Unsere Prüfung entbindet den Kunden NICHT von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung. Es gelten die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für Lohnbearbeitung.


Vertragsabschluß
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche – auch zukünftige Lieferungen und Leistungen und sonstigen Nebenleistungen ausschließlich zu unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen – auch bei Ausgleichsgeschäften erfolgen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.


Zahlung und Verrechnung
Eine Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Eine evtl. zu erstellende Gutschrift über das zurückgenommene Material wird höchstens 80% des Verkaufspreises betragen. Wurden Transportkosten bei der Anlieferung von uns getragen, wird die Gutschrift um die tariflich festgesetzten Frachten gemindert. Auch sind wir berechtigt, Bearbeitungskosten abzuziehen, mindestens jedoch eine Kostenpauschale von 100 Euro.


Sicherheiten
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.


Eigentumsvorbehalt – Saldovorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltswaren) bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen – einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten – gegen den Käufer, insbesondere auch der Zahlung der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsverbindung bei laufender Rechnung zustehen (Saldovorbehalt), und der Forderungen, die durch einen Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen für besonders gekennzeichnete Forderungen geleistet werden. Verrechnungshinweise werden von uns nicht akzeptiert. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt in jeder Form gilt auch dann uneingeschränkt, wenn wir durch von uns ausgestellte Wechsel oder auf sonstige Weise die Bezahlung unserer Kaufpreisforderung ermöglichen und dann Ansprüche aus anderem Rechtsgrund fortbestehen.(Scheck-/Wechselverfahren).


Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert:

a)Die Vorbehaltsware bleibt in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum, auch wenn sie zu einer neuen Sache verarbeitet wird. Be- und Verarbeitung gilt als für uns vorgenommen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und/oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware und dient zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Ware gilt das Gleiche wie der der Vorbehaltsware. Auch sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Ist in Folge der Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit anderen Sachen eine andere Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung auf uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i.S.d. Nr. V.1 Abs. 1. Ist der Wert der Vorbehaltsware und der Wert der verarbeiteten oder verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung nicht festzustellen, gilt im Zweifel jeweils der Rechnungswert der Vorbehaltsware und der anderen Sachen.


b) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen veräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang als Sicherheit, wie die Vorbehaltsware selbst. Eine Abtretung an Dritte ist unzulässig. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob dann Ansprüche aus Kauf-, Werkvertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung bestehen oder ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Bearbeitung oder an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Die Abtretung ist auf den Materialwert unserer Vorbehaltsware beschränkt, falls diese vom Käufer mit anderen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materialien verarbeitet wurde. Sicherungsübereignung und Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt – auch dem erweiterten Eigentumsvorbehalt – gelieferten Ware ist dem Käufer nicht gestattet. Von jeder bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte oder unserer Ware durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport unserer Vorbehaltsware aufzuwenden sind, sofern sie nicht von Dritten ersetzt werden.


c) die Abretungen an uns haben Vorrang vor dem unsere Forderung übersteigenden Rest. Auf Verlangen hat der Besteller die Abtretung an den Drittschuldner bekannt zur geben, uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Nennwert unserer Forderung um mehr als 50%, geben wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl frei.


d) Muss bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ein Abtretungsverbot des Endabnehmers akzeptiert werden, so hat der Käufer für uns gleichwertige Sicherheiten zu bestellen. Dies gilt auch im Fall des uns anzuzeigenden echten Factorings. Der Käufer verpflichtet sich, auf unser Verlangen seine Kunden zur Hinterlegung des Rechnungsbetrages oder zur Überweisung auf ein von uns zu benennendes Konto aufzufordern. Auf Abtretungsverbote der Endabnehmer hat uns der Käufer hinzuweisen.


e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt in jeder Form bestehen, solange wir Forderungen, gleich aus welchem Grunde, besitzen.

1. Ist unser Eigentumsvorbehalt untergegangen und ist unsere Kaufpreisforderung auch nicht mehr in sonstiger Weise gesichert, so verpflichtet sich der Käufer, uns die Ansprüche abzutreten, die ihm gegen den Endabnehmer unserer Waren gleich aus welchem Rechtsgrunde zustehen. Die Abtretung beschränkt sich auf den Wert des Materials, das zu diesem Zeitpunkt unserer Lieferung noch zugeordnet werden kann.


2. Der Käufer ist – bis auf Widerruf – berechtigt, trotz Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung an uns, Zahlung an sich zu verlangen. Die Einziehungsermächtigung erlischt in diesem Falle unseres Widerrufs. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde treuhänderisch gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit gefährdet wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Käufer fälligen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder ein gewöhnlicher Geschäftsverkehr nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere jedoch bei Nichteinlösung eines Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens. Entsprechendes gilt bei Abschluss eines Factoring-Vertrages. Aufgrund des Widerrufs erlischt auch das Recht des Käufers auf Besitz unserer Ware sowie zur Weiterveräußerung, zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder deren Verbindung und Vermischung mit anderen Waren. Soweit die Vorbehaltsware noch beim Käufer ist, hat dieser uns Zugang zur Ware zu verschaffen.

Lieferfristen – Liefertermine


1.Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart sein und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, gelten die Lieferfristen und Liefertermine nur annähernd. Sie beginnen mit Zugang des Bestätigungsschreibens, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen und beziehen sich immer nur auf den Zeitpunkt der Absendung der Waren oder auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft, falls der Käufer selbst abholt. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.


2.Vorstehende Ziffer 1 gilt auch, falls Lieferfristen oder –termine als ausdrücklich fest vereinbart wurden.


3.Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrag insoweit zurücktreten kann, als die Ware nicht versandbereit gemeldet wurde.

Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen auch währungs-, handlungspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) Behinderung der Verkehrswege, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder ansonsten unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. 2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Schadenersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Abschnitt VI dieser Bedingungen.

Mangelrüge, Gewährleistung, Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware
Für Mängel der Ware einschl. eines Fehlers zugesicherter Eigenschaften, soweit dies schriftlich zugesichert wurde, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:


1.Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder Lagers.


2.Ist der Käufer ein Kaufmann, so hat er den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später solch ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Bestimmung nicht berufen.


3.In jedem Fall ist ein Mangel des Liefergegenstandes vor Ablauf der Gewährleistungsfrist von 7 Tagen dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich- spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware – schriftlich anzuzeigen, berechtigen aber erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein von Mängeln schriftlich durch uns bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für 2. Wahl. Vielmehr gilt 2. Wahl mit Verlassen des Lagers als fest übernommen und Reklamationen bzgl. Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat vor Verlassen des Lagers Gelegenheit, das Material zu besichtigen.


4.Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar gewesen wäre, ausgeschlossen.


5.Ein etwaiges Recht zum Rücktritt ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware geltend zu machen. Es verfällt nach Ablauf der Frist.


6.Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung, so entfallen sämtliche Mängelansprüche.


7.Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung, sofern der Käufer ein Unternehmer ist. Ist der Käufer ein Verbraucher, so kann er als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Nachbesserung oder die Nachlieferung verlangen. Wir sind jedoch nicht berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßgem Aufwand möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden ist. Ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Wir nehmen die beanstandete Ware zurück und liefern stattdessen einwandfreie Ware. Wir sind auch berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Schadenersatz oder Ersatz der Aufwendungen kann erst nach erfolglosem zweitem Versuch der Nachbesserung verlangt werden. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, hat er nur einen Minderungsanspruch.


8.Anderweitige Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.


9.Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaft Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.


10.Soweit nicht anders vereinbart, verjähren Mängelansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer ein Unternehmer ist bzw. zwei Jahre nach Übergabe, wenn er ein Verbraucher ist. Diese Frist gilt auch für solche Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.


11.Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.


12.Werkstoffbezeichnungen und DIN Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache.


13.Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft werden, sog. 2A Material, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. Dies gilt auch bei Lieferung anderer vertragsmäßiger Ware.

Allgemeine Haftungsbegrenzung


1.Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Abschnitt X Nr. 7. bis 12. Vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.


2.Die Regelung gem. Abschnitt XII. Nr. 1 gilt nicht für Ansprüche aus §§1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung nach Abschnitt X Nr. 8 bei Ansprüchen aufgrund der Produzentenhaftung eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt.


3.Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen Nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.


4.Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.


Anwendung deutschen Rechts

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Käufern gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das materielle Recht für die Bundesrepublik. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.


Sonstiges-Ausfuhrnachweis,Umsatzsteuer-Ident-Nr.

1.Holt der Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ansässig ist (ausl. Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder sendet er diese ins Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für die Lieferungen innerhalb der BRD geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.


2.Bei Lieferungen von der BRD in andere EG-Mitgliedstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.


Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk und bei Lieferungen ab Lager und das Lager. Erfüllungsort für andere nach diesem Vertrage zu erbringende Leistungen als die Lieferung, insbesondere die Zahlung, ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Waiblingen, auch für Klagen im Wechsel/Scheck-Prozess, soweit gesetzlich zulässig. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.